Anmeldung
Anmeldung
Die Einschreibung ist auf einem Anmeldeformular, das entweder im Sekretariat oder unter Downloads & Links erhältlich ist, zu beantragen. Die reguläre Einschreibefrist für das Winterhalbjahr beginnt am 1. Januar des laufenden Schul- bzw. Studienjahres. Schulzeugnisse und sonstige Unterlagen, die über den Bildungsgang des Antragstellers bzw. der Antragstellerin Auskunft geben, sind dem Antrag auf Einschreibung in beglaubigter Abschrift bzw. beglaubigter Fotokopie beizufügen.
Der Antrag auf Einschreibung ist für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bindend – sofern das Institut den Antrag nicht ablehnt – und verpflichtet zur Zahlung der Gebühren für ein Halb- bzw. Schuljahr auch für den Fall, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die Ausbildung aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht aufnimmt oder während des Halb- bzw. Schuljahres beendet. Die Klärung der Frage einer eventuellen Ausbildungsförderung oder Aufenthaltsgenehmigung ist allein Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und hat keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der Anmeldung. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fachakademie und Berufsfachschule.
Die Einschreibung für die Fachakademie gilt für die Dauer eines Halbjahres und verlängert sich jeweils um ein Halbjahr, wenn sie nicht spätestens bis 31. Januar für den Schluss des Winterhalbjahres oder bis 30. Juni für den Schluss des Sommerhalbjahres schriftlich gekündigt wird. Die Einschreibung für die Berufsfachschule gilt für das erste Schuljahr und für das zweite Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis 30. Juni für den Schluss des ersten Schuljahres schriftlich gekündigt wird.
Erhält der Studierende der Fachakademie oder der Schüler bzw. die Schülerin der Berufsfachschule keine Vorrückung, so erlischt die vertragliche Bindung; will er oder sie den Ausbildungsabschnitt wiederholen, so bedarf es einer erneuten Anmeldung. Bei Nichtbestehen des Probehalbjahres (siehe unten) wird der Ausbildungsvertrag von Seiten des Instituts zum Ablauf des Winterhalbjahres gelöst.
Interessierte, die keine Abschlussprüfung abzulegen wünschen, haben die Möglichkeit, sich als Gasthörer für einzelne Wochenstunden einzuschreiben.
Bitte beachten Sie:
- Für eine rechtsgültige Anmeldung ist nur ein von uns erhältliches Originalformblatt zu verwenden. (Downloads & Links)
- Das letzte Zeugnis (Abschlusszeugnis) ist im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen.
- Ebenso ist eine Kopie des Personalausweises mit Vorder- und Rückseite nötig.
- Generell ist auch eine Bürgenunterschrift auf der Anmeldung nötig.
Die endgültige Zulassung ist abhängig vom Bestehen eines Probehalbjahres. Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass der Studierende bzw. Schüler oder Schülerin das Ziel des Studien- bzw. Schuljahres erreicht. Über die Anforderungen im Einzelnen geben § 9 der FakO bzw. § 6 der BFSO Sprachen Auskunft. Bei Nichtbestehen des Probehalbjahres wird der Ausbildungsvertrag von Seiten des Instituts gelöst.
Die Einschreibung und Zulassung zum Studium verpflichtet zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, insbesondere zur Teilnahme an den Klausuren. Die Termine der Klausuren werden rechtzeitig bekanntgegeben. Abwesenheit ohne nachweisbaren triftigen Grund wird als „ungenügend“ bewertet. Bei Verhinderung aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) ist das Institut umgehend, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu verständigen.
Für Abschlussprüfungen ist ein schul- bzw. amtsärztliches Attest erforderlich.
Ausländische Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen. Gemäß FakO bzw. BFSO Sprachen geschieht dies durch den Nachweis des Kleinen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder einer vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Prüfung. In der Regel aber zieht es das Institut vor, eigene Aufnahmeprüfungen für Deutsch durchzuführen. Ausländische Schulabgangszeugnisse müssen dem Direktor zur Prüfung vorgelegt werden. Einzelne ausländische Schulabgangszeugnisse bedürfen zudem der Anerkennung durch die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern.