Anmeldung
Anmeldung
Der Antrag auf Einschreibung ist für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bindend – sofern das Institut den Antrag nicht ablehnt – und verpflichtet zur Zahlung der Gebühren für ein Halb- bzw. Schuljahr auch für den Fall, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die Ausbildung aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht aufnimmt oder während des Halb- bzw. Schuljahres beendet. Die Klärung der Frage einer eventuellen Ausbildungsförderung oder Aufenthaltsgenehmigung ist allein Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und hat keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der Anmeldung. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fachakademie und Berufsfachschule.
Die Einschreibung für die Fachakademie gilt für die Dauer eines Halbjahres und verlängert sich jeweils um ein Halbjahr, wenn sie nicht spätestens bis 31. Januar für den Schluss des Winterhalbjahres oder bis 30. Juni für den Schluss des Sommerhalbjahres schriftlich gekündigt wird. Die Einschreibung für die Berufsfachschule gilt für das erste Schuljahr und für das zweite Schuljahr, wenn sie nicht spätestens bis 30. Juni für den Schluss des ersten Schuljahres schriftlich gekündigt wird.
Erhält der Studierende der Fachakademie oder der Schüler bzw. die Schülerin der Berufsfachschule keine Vorrückung, so erlischt die vertragliche Bindung; will er oder sie den Ausbildungsabschnitt wiederholen, so bedarf es einer erneuten Anmeldung. Bei Nichtbestehen des Probehalbjahres (siehe unten) wird der Ausbildungsvertrag von Seiten des Instituts zum Ablauf des Winterhalbjahres gelöst.
Interessierte, die keine Abschlussprüfung abzulegen wünschen, haben die Möglichkeit, sich als Gasthörer für einzelne Wochenstunden einzuschreiben.
Bitte beachten Sie:
- Für eine rechtsgültige Anmeldung ist nur ein von uns erhältliches Originalformblatt zu verwenden. (Downloads & Links)
- Das letzte Zeugnis (Abschlusszeugnis) ist im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen.
- Ebenso ist eine Kopie des Personalausweises mit Vorder- und Rückseite nötig.
- Generell ist auch eine Bürgenunterschrift auf der Anmeldung nötig.
Für Abschlussprüfungen ist ein schul- bzw. amtsärztliches Attest erforderlich.