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Anforderung
Infomaterial

Anmeldeformulare

Die Einschreibung ist auf einem Anmeldeformular, das entweder im Sekretariat oder im Downloadcenter erhältlich ist, zu bean­tra­gen. Die reguläre Ein­schreibefrist für das Winterhalbjahr beginnt am 1. Januar des lau­fen­den Schul- bzw. Stu­dienjahres. Schulzeugnisse und sonstige Unterlagen, die über den Bil­dungsgang des An­trag­stel­lers bzw. der Antragstellerin Auskunft geben, sind dem Antrag auf Ein­schreibung in beglaubigter Ab­schrift bzw. beglaubigter Fotokopie bei­zufügen.

Der Antrag auf Einschreibung ist für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin bindend – so­fern das Institut den Antrag nicht ablehnt – und verpflichtet zur Zahlung der Gebühren für ein Schuljahr auch für den Fall, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin die Ausbildung aus per­sönli­chen oder finanziellen Gründen nicht auf­nimmt oder während des Halb- bzw. Schul­jahres beendet. Die Klärung der Frage einer even­tuellen Ausbildungs­förderung oder Aufenthaltsgenehmigung ist allein Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und hat keinen Einfluss auf die Ver­bindlichkeit der An­meldung. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Fach­akademie und Be­rufs­fach­schule.

Bei Nichtbestehen des Probehalbjahres (siehe unten) wird der Ausbildungsvertrag von Sei­ten des Instituts zum Ablauf des Winterhalbjahres gelöst.

Interessierte, die keine Abschlussprüfung abzulegen wünschen, haben die Möglich­keit, sich als Gasthörer für einzelne Wochenstunden einzuschreiben.

Bitte beachten Sie:

  • Für eine rechtsgültige Anmeldung ist nur ein von uns erhältliches Originalformblatt zu verwenden. (Downloadcenter)
  • Das letzte Zeugnis (Abschlusszeugnis) ist im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen.
  • Es ist der Anmeldung ein Lebenslauf beizulegen.
  • Ebenso ist eine Kopie des Personalausweises mit Vorder- und Rückseite nötig.
  • Darüber hinaus muss ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden oder ein Nachweis über die Einrichtung eines Dauerauftrages vorgelegt werden.

Die endgültige Zulassung ist abhängig vom Bestehen eines Probehalbjahres. Die Pro­be­zeit ist nicht bestanden, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass der Stu­die­ren­de bzw. Schüler oder Schülerin das Ziel des Studien- bzw. Schuljahres erreicht. Über die Anfor­de­rungen im Einzelnen geben § 9 der FakO bzw. § 8 der BFSO Aus­kunft. Bei Nichtbestehen des Probehalbjahres wird der Ausbildungsvertrag von Seiten des In­stituts gelöst.

Die Einschreibung und Zulassung zum Studium verpflichtet zur regelmäßigen und ak­ti­ven Teil­nahme an den Lehrveranstaltungen, insbesondere zur Teil­nahme an den Klau­suren. Die Termine der Klausuren werden rechtzeitig be­kannt­ge­geben. Ab­we­sen­heit ohne nachweisbaren triftigen Grund wird als „un­ge­nü­gend“ bewertet. Bei Ver­hin­derung aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) ist das Institut umge­hend, spä­te­stens innerhalb von drei Tagen, schriftlich zu ver­ständigen.

Für Abschlussprüfungen ist ein schul- bzw. amtsärztliches Attest erforderlich.

Ausländische Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen ausreichende Deutsch­kenntnisse nachweisen. Gemäß FakO bzw. BFSO Sprachen ge­schieht dies durch den Nachweis des Kleinen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder einer vom Bayerischen Staatsmini­sterium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Prüfung. In der Regel aber zieht es das In­stitut vor, eigene Aufnahmeprüfungen für Deutsch durchzuführen. Ausländische Schulabgangszeugnisse müssen dem Direktor zur Prüfung vorgelegt werden. Einzelne ausländische Schulabgangszeugnisse bedürfen zudem der Anerkennung durch die Zeugnisaner­kennungsstelle für den Freistaat Bayern.

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91054 Erlangen
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