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Externe Prüfungen

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Externe Prüfungen

Externe Prüfungen

Fremdsprachenkorrespondenten- und Euro-Korrespondentenprüfung

Die Prüfung wird nach der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe (BFSO) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

Informationen zur Abschlussprüfung für andere Bewerber finden Sie in der BFSO Sprachen §§ 41 und 42.

Informationen zu den Prüfungsinhalten finden Sie in der BFSO Sprachen §§ 31 bis 33a.

Für das Ablegen der Prüfungen werden Gebühren fällig.

Sie haben weitere Fragen zur FKP? Kontaktieren Sie:

Dr. Birgit Eder

Stellv. Schulleiterin, Dozentin für Englisch, Russisch und BPP/SÜT
  • E-Mail: birgit.eder@ifa.fau.de

 

Übersetzer- und Dolmetscherprüfung

Die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in Bayern wird im Herbst eines jeden Jahres für das folgende Jahr ausgeschrieben. Dazu veröffentlicht das Staatsministerium den Meldetermin (derzeit 15. Januar des Prüfungsjahres), den Zeitpunkt des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung (derzeit Mai bzw. Juli) im Bayerischen Staatsanzeiger sowie im Internet.

Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen, sollten Sie als anderer Bewerber oder andere Bewerberin an der Prüfung teilnehmen wollen.

Art der Prüfung

Die Prüfung wird als Übersetzerprüfung, als Übersetzer- und Dolmetscherprüfung oder als reine Dolmetscherprüfung angeboten; in letzterem Fall muss die entsprechende Übersetzerprüfung bereits mit Erfolg abgelegt worden sein.

Die Prüfung wird in einer Fremdsprache (mit Deutsch als korrespondierender Sprache) in einem Fachgebiet abgelegt. Am Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde angebotene Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch; angebotene Fachgebiete sind Wirtschaft und Technik (für alle Sprachen), Geisteswissenschaften (für Englisch, Französisch und Spanisch) sowie Rechtswesen (nur für Englisch). Weitere Sprachen oder andere Fachgebiete können in Erlangen nicht abgelegt werden. Die gleichzeitige Prüfung in zwei Fachgebieten derselben Fremdsprache ist nicht möglich.

Inhalt der Prüfung

Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst

  • die Übersetzung je eines allgemeinen und eines fachlichen Texts aus der Fremdsprache und aus dem Deutschen
  • sowie einen landeskundlichen Aufsatz in der Fremdsprache. Ist die zu prüfende Fremdsprache die Muttersprache des Kandidaten, so ist der Aufsatz in deutscher Sprache zu schreiben.

Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst

  • ein landeskundliches Gespräch über staatliche Einrichtungen, die Rechtsordnung, geographische, geschichtliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse des Sprachraums der jeweiligen Fremdsprache und Deutschlands;
  • je eine Stegreifübersetzung aus der Fremdsprache und aus dem Deutschen; einer der beiden Texte ist dem Fachgebiet entnommen;
  • Erläuterungen zur gewählten Sprache und zum gewählten Fachgebiet, einschließlich Hilfsmittelkunde.

Die Dolmetscherprüfung umfasst

  • den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung (siehe oben) und
  • das Dolmetschen je eines Vortrags aus der Fremdsprache und aus dem Deutschen (Länge je ca. 8 Minuten) und anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen über ein Thema aus dem gewählten Fachgebiet (ca. 20 Minuten).

Zulassung zur Prüfung

Die Prüfung wird nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
Danach gelten Kandidaten, die keiner Fachakademie angehören, als andere Bewerber gemäß §§ 73 bis 76 der FakO und bedürfen der Zulassung zu der Prüfung bzw. den Prüfungen.

Zulassungsvoraussetzungen

  • Die Kandidaten und Kandidatinnen besitzen die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife oder haben die Abschlussprüfung einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe in Bayern bestanden und
  • haben entweder eine Ausbildung zum Übersetzer bzw. Dolmetscher an einer Fachakademie für Fremdsprachen in Bayern bzw. eine vergleichbare andere Ausbildung zum Übersetzer bzw. Dolmetscher durchlaufen oder können Berufspraxis als Übersetzer bzw. Dolmetscher nachweisen.

Der Nachweis einer solchen Berufspraxis ist in Form von Dienstleistungszeugnissen von Arbeit- oder Auftraggebern zu führen, aus denen die Art sowie konkrete Zahlen über Umfang und Dauer der Übersetzer- bzw. Dolmetschertätigkeit hervorgehen (z. B. Durchschnittszahlen über ganztägige, halbtägige, stundenweise Beschäftigung oder übersetzte Norm-Seiten pro Woche/Monat o. ä.).

Zudem ist eine Erklärung abzugeben, in welcher Weise die Prüfungsvorbereitung in den einzelnen Fächern erfolgt ist.

Bewerber und Bewerberinnen mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen zudem Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau C2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens nachweisen, dies kann zum Beispiel durch Zertifikate des Goethe-Instituts oder andere gleichwertige Prüfungen erfolgen. Als Muttersprache für den Zweck der Prüfung gilt dabei diejenige Sprache, in der die schulische bzw. berufliche Ausbildung überwiegend erfolgte. Dies ist ggf. zu belegen.
Alle Nachweise sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.

Gebühren

Für die Teilnahme als anderer Bewerber an der Prüfung für Übersetzer und/oder Dolmetscher werden eine Anmeldegebühr und eine Prüfungsgebühr erhoben. Eine Übersicht über die Gebühren finden Sie auf der Gebührenseite.

Die Anmeldegebühr ist bei Antragstellung fällig, ein Überweisungsbeleg ist der Anmeldung beizufügen. Die Anmeldegebühr verfällt bei Nichtzulassung oder Rücknahme des Zulassungsantrags. Wird eine am IFA abgelegte Prüfung wiederholt, so wird diese Gebühr nicht erhoben.

Ehemalige IFA-Studierende sind bzgl. der Gebühren den Absolventen und Absolventinnen im 3. Schuljahr der Fachakademie gleichgestellt, sofern das frühere Studium am IFA die Grundlage für die Zulassung ist.

Die Prüfungsgebühr ist bei Erhalt des Zulassungsbescheids fällig. Ist die Prüfungsgebühr nicht bis zum Inkrafttreten der Zulassung entrichtet, so gilt dies als Rücknahme des Antrags auf Zulassung zur Prüfung, der Zulassungsbescheid wird als aufgehoben betrachtet und eine Teilnahme an der Prüfung ist nicht mehr möglich.
Ausnahme: Wer ausschließlich zur Dolmetscher-Prüfung angemeldet und zugelassen ist, kann bis zum 15. April des Prüfungsjahres ohne prüfungsrechtliche Nachteile zurücktreten.

Wird eine Übersetzerprüfung nicht bestanden und damit die Zulassung zur darauf aufbauenden Dolmetscherprüfung hinfällig, so werden auf Antrag 50 € erstattet.

Anmeldung

Ein Merkblatt mit Anmeldeformular für externe Bewerber zur Übersetzer- und Dolmetscherprüfung finden Sie unter Externe Prüfungen im Downloadcenter.

Diese Informationen geben eine kurze Übersicht über die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung für andere Bewerber und ersetzen nicht die detaillierten Regelungen der Schulordnung für die Fachakademien. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auch unter www.km.bayern.de.

Sie haben weitere Fragen zur ÜDP? Kontaktieren Sie:

Dr. Birgit Eder

Stellv. Schulleiterin, Dozentin für Englisch, Russisch und BPP/SÜT
  • E-Mail: birgit.eder@ifa.fau.de
Institut für Fremdsprachen und Auslandskunde
bei der FAU Erlangen-Nürnberg

Hindenburgstr. 42
91054 Erlangen
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